Das Gemeinschaftseigentum gliedert sich stets in das Grundstück selbst, sowie in jene Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen. Zwingend dazugehörig sind alle Bauteile, die für den Bestand und die Sicherheit des jeweiligen Gebäudes notwendig sind und daher einem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, wie bspw. die Zentralheizung oder Wasser- bzw. Stromleitungen.