Regulierung-Crowdinvesting- Bundesregierung

iFunded unterstützt die Einschätzung der Bundesregierung zu einer möglichen Regulierung des Crowdinvestings. Die Ausnahme zur Prospektpflicht bei Nachrangdarlehen bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro halten wir nicht für das geeignete Mittel, um Anleger zu schützen, wenngleich es den Plattformen das Geschäft auf Grund der geringeren Kosten für die Emittenten erleichtert und somit ein entscheidender Wachstumstreiber für Crowdfunding in Deutschland ist. Die Bundesregierung erwägt Immobilienfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich des § 2a Vermögensanlagegesetz auszunehmen. Die Befreiung zur Prospektpflicht entfiele damit.

Es ist kein Wunder, dass Crowdinvesting vor allem im Immobilienbereich noch nicht den großen Durchbruch erzielt hat, wenngleich die Wachstumsraten enorm sind. Ziel ist, dass sich Crowdinvesting auch hierzulande etabliert. Das wird gelingen wenn die Risiken für private Kleinanleger überschaubar bleiben.

Die Prospektbefreiung war gut gemeint. Sie diente dazu, dem Crowdinvesting auch in Deutschland eine Chance zu geben. Im Ausland, wie den USA, England oder Frankreich, werden deutlich höhere Beträge in Crowdinvesting-Produkte investiert. Deutschland sollte hier nicht den Anschluss verlieren.

Nachrangdarlehen weisen jedoch nicht den einzig richtigen Weg. Wir müssen weitere Lösungen und Möglichkeiten bieten. In Frankreich dürfen Start-ups beispielsweise eine Art Mini-Aktien an die Crowd ausgeben. Sie sind damit jederzeit frei handelbar. Dies ist einer der Gründe, weshalb Frankreich Deutschland im Crowdinvesting überflügelt hat. Deutschland liegt im internationalen Vergleich deutlich hinter Großbritannien, deren Plattformen mehr als vier Milliarden Euro eingesammelt haben, und auch hinter Frankreich, das zudem deutlich höhere Wachstumsraten hat als Deutschland.

Empirische Daten aus einer Studie im Auftrag der Bundesregierung zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften haben zudem gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der über Crowdinvesting finanzierten Projekte weniger als 500.000 Euro eingesammelt hat, sodass die bestehende Grenze von 2,5 Millionen Euro ohnehin keine maßgebliche Beschränkung für die Tätigkeit von Crowdinvesting-Portalen darstellt. Die Branche muss erwachsen werden. Dazu zählt auch, sich den üblichen Regularien zu unterwerfen, mitunter der Prospektpflicht. Darüber hinaus muss das Thema mit allen Chancen und Risiken weiter bekanntgemacht werden. In einer Studie von Allensbach konnten wir zeigen, dass Crowdinvesting in puncto Bekanntheit noch deutliches Potenzial hat und dass bei Anlegern Unsicherheit über die Seriosität der Anbieter vorherrscht. Es ist Aufgabe der Branche und der Verbände, hier Aufklärung zu leisten. Nur so gelingt es, größere Projekte zu stemmen, die deutlich über die aktuelle Grenze von 2,5 Millionen Euro hinausgehen. Dies ist der Grund, warum wir uns als Plattform auf die größeren Projekte konzentrieren, bei denen sich die zusätzlichen Kosten für ein Prospekt für den Emittenten lohnen.

Zum Hintergrund:

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde die Prospektpflicht auf Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gesetzlich erweitert. Zugleich sollte die Finanzierungsform des Crowdinvestments, die vor allem über prospektfreie Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen erfolgte, nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund wurden Befreiungsvorschriften von der Prospektpflicht bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro für Schwarmfinanzierungen mittels Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen erlassen.